Beratung & Unterstützung

Grundsicherung

Grundsicherung im Alter nach dem Sozialgesetzbuch, 12. Buch

Die Grundsicherung im Alter ist eine Form der Sozialhilfe für bedürftige Personen. Die Rechtsgrundlage hierfür sind die Vorschriften des Sozialgesetzbuches, 12. Buch (SGB XII).

Die Grundsicherung kommt grundsätzlich für zwei Personengruppen in Frage: 

  1. Menschen ab dem 18. Lebensjahr, die dauerhaft vollständig erwerbsgemindert sind, also keine 3 Stunden täglich unter Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes arbeiten können. 
  2. Personen, die die Regelaltersgrenze erreicht haben.
    Das bedeutet: Menschen ab 65 Jahren. Allerdings verschiebt sich diese Regelaltersgrenze mit jedem Jahrgang nach oben. Wenn Sie also nach 1947 geboren sind, kann Ihre Regelaltersgrenze auch 66 oder 67 Jahre sein. Wenn Sie Ihre Altersgrenze erreicht haben, haben Sie die erste Bedingung für die Grundsicherung im Alter erfüllt.

 

Die zweite Bedingung ist: Sie müssen bedürftig sein.
Sie müssen erst alle anderen möglichen Hilfen (z. B. Wohngeld) und Einnahmen (z. B. Rente/Pension, gespartes Geld) nutzen, bevor Sie die Grundsicherung beantragen. Die Grundsicherung ist immer das letzte Mittel, das Sie in Anspruch nehmen können. Bedürftig bedeutet damit: Ihre vorhandenen Einnahmen und Ihr Vermögen reichen nicht dazu aus, um Ihren notwendigen Lebensunterhalt zu bezahlen.

Als notwendiger Lebensunterhalt gelten: 

  1. Der Regelbedarf (z. B. für Ernährung, Kleidung, Haushaltsenergie)
    Der Regelbedarf für eine Einzelperson beträgt seit dem 01.01.2021 im Monat 446,00 €. Ein Ehepaar, eine eheähnliche Gemeinschaft oder eine Lebenspartnerschaft bekommt 401,00 € pro Person.
  2. Die angemessenen Kosten für Wohnung/Haus und die Heizkosten
    Für die Kaltmiete bekommen Sie in Kreuztal für einen Haushalt mit einer Person bis zu 378,50 € im Monat. Bei einem 2-Personen-Haushalt bekommen Sie bis zu 455,00 € im Monat.
    Für die Heizkosten gibt es einen Heizkostenspiegel, der in ganz Deutschland gilt. Abhängig von der Art Ihrer Heizung und Ihrer gesamten Wohnfläche bekommen Sie im Moment (Jahr 2021) mindestens 1,17 € pro m². Dabei rechnet man für eine einzelne Person mit 50 m² Wohnfläche, die beheizt wird. Für jede weitere Person im Haushalt rechnet man 15 m² dazu.
  3. Wenn notwendig: Zuschläge für besondere Umstände in Ihrem Leben (z. B. wenn Sie eine Gehbehinderung haben oder eine besondere, teurere Ernährung brauchen). Solche besonderen Fälle müssen immer einzeln geklärt werden.

 

Von Ihrem Vermögen bleibt immer ein Betrag von 5.000 € pro volljähriger Person geschützt. Bei einem Ehepaar und allen anderen Partnerschaften sind dies also 10.000 €.

Wenn Sie in Ihrem Eigenheim wohnen, gelten etwas andere Regeln, je nach dem Verkehrswert, der Wohn- und Grundstücksfläche, der Personenzahl und dem Wohnbedarf. Ihr Eigenheim könnte als „kleines Hausgrundstück“ geschützt sein.

Zunächst wird also der für Sie gültige monatliche notwendige Lebensunterhalt ermittelt. Dann wird festgestellt, ob Sie diesen Lebensunterhalt durch Ihr vorhandenes anzurechnendes Einkommen und Ihr Vermögen bezahlen können. Wenn dies nicht der Fall ist, bekommen Sie die monatlich fehlende Summe bis zu Ihrem notwendigen Lebensunterhalt dazu bezahlt. Das ist Ihre Grundsicherung.

Wenn Sie die Grundsicherung im Alter bekommen, können Ihre Kinder überprüft werden, ob sie für die Kosten der Grundsicherung aufkommen müssen (Unterhaltsfähigkeit). Aber: Ihre Kinder werden erst überprüft, wenn sie ein jährliches Bruttoeinkommen von mehr als 100.000 € haben. 

 

 

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Thomas Lücking

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